09.04.2021

Testament schreiben: Das sollten Sie bei Ihrem letzten Willen beachten

Mit dem eigenen Tod beschäftigt sich niemand gerne. Dabei entlastet eine gute Nachlassplanung vor allem Ihre Angehörigen: Mit einem strukturiert verfassten letzten Willen in Form eines Testaments halten Sie als Erblasser fest, wer Ihr Erbe sein soll, wem Sie einzelne Gegenstände vermachen und können Bedingungen stellen oder Aufgaben verteilen.

Warum ein Testament sinnvoll ist

Bei der gesetzlichen Erbfolge wird im Falle des Todes des Erblassers zunächst vom Ehepartner und den Abkömmlingen beerbt. Wenn diese gesetzliche Erbfolge nicht Ihren persönlichen Wünschen entspricht oder Sie Ihr Erbe nach bestimmten Bedingungen aufteilen möchten, ist es empfehlenswert, ein Testament zu verfassen. So können Sie zum einen sichergehen, dass Ihr Nachlass nach Ihren Wünschen gestaltet wird, und zum anderen Unstimmigkeiten oder Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden.

Was Sie mit Ihrem letzten Willen regeln können

Mit Ihrem Testament können Sie nicht nur Erben benennen oder Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Als Erblasser können Sie auch auf andere Weise Einfluss auf die Verteilung Ihres Vermögens nehmen.

Erben benennen oder Erben von der Erbfolge ausschließen

Ob Alleinerben, mehrere Erben mit gleichen oder unterschiedlichen Erbanteilen oder nichteheliche Partner als Erben: Per Testament können Sie bestimmen, wer was und wie viel von Ihrem Nachlass erhält. Zudem können Sie Ersatzerben bestimmen, falls jemand das Erbe ausschlägt oder zuvor verstirbt und können bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen.

Achtung: Gesetzliche Erben haben, auch wenn Sie diese von der Erbfolge ausschließen, Anrecht auf ihren Pflichtteil am Nachlass des Erblassers.

Gegenstände oder Vermögen vermachen

Sie können als Erblasser Geldsummen oder Gegenstände (z.B. Autos) als Vermächtnis an bestimmte Personen oder eine karitative Einrichtung vermachen.

Bedingungen, Rechte und Wünsche

Zum einen können Sie die Auszahlung Ihres Erbes an bestimmte Bedingungen knüpfen, Aufgaben verteilen und Wünsche äußern. Zum anderen können Sie als Erblasser anderen Personen bestimmte Rechte einräumen, wie beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht in einer Immobilie.

Die verschiedenen Arten von Testamenten

1. Option: Einzeltestament (eigenhändiges / privatschriftliches Testament)

Das Einzeltestament ist der Klassiker: Es wird von Ihnen allein per Hand geschrieben und Sie können selbst ohne das Zutun anderer darüber bestimmen, wie Sie über Ihren Nachlass verfügen und wen Sie als Erben einsetzen oder von der Erbfolge ausschließen. Außerdem können Sie das Testament jederzeit ändern, ohne sich mit jemand anderem absprechen zu müssen. Das Testament sollte Ort und Datum der Errichtung enthalten und auf der letzten Seite mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein.

Verwahren können Sie das Einzeltestament privat in einem Tresor oder Bankschließfach. Damit das handschriftliche Testament im Falle des Falles aber auch von Ihren Angehörigen gefunden wird, ist es empfehlenswert, das handschriftliche Dokument beim Amtsgericht vor Ort verwahren zu lassen.

2. Option: Gemeinschaftliches Testament (eigenhändiges / privatschriftliches Ehegattentestament)

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können Sie ein gemeinschaftliches Testament erstellen. Dieses Testament kann einseitige und wechselseitige Verfügungen enthalten. Einseitige Verfügungen sind jederzeit frei widerrufbar, es bedarf keiner Zustimmung des Ehegatten. Wechselseitige Verfügungen können zu Lebzeiten beider Ehepartner nur gemeinschaftlich widerrufen werden. Aber: Wird der Widerruf einseitig vor einem Notar erklärt und die Widerrufserklärung dem anderen Ehepartner zugestellt, ist auch ein einseitiger Widerruf möglich.

Wird eine wechselseitige Verfügung erfolgreich widerrufen, führt dies dazu, dass die damit in Verbindung stehende Verfügung des anderen Erblassers ebenfalls unwirksam wird.

Ist ein Ehepartner verstorben, ist der einseitige Widerruf nur hinsichtlich der eigenen einseitigen Verfügungen möglich. Wechselseitige Verfügungen können grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden, es sei denn, die Ehepartner haben sich diese Möglichkeit in Form eines Änderungsvorbehalts im Testament eingeräumt.

Das Berliner Testament ist ein bekanntes Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich beide Ehegatten gegenseitig als alleinige Erben einsetzen. Die Kinder erben in dem Fall erst nach dem Tod beider Eltern. Der Vorteil des Berliner Testaments: Der überlebende Partner bleibt im Todesfall finanziell abgesichert.

3. Option: Öffentliches (notarielles) Testament (sowohl Einzeltestament als auch gemeinschaftliches Testament)

Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihr Testament mit der Hilfe eines Notars aufzusetzen, wird Ihr letzter Wille entweder von einem Notar nach Ihren Wünschen dokumentiert oder von Ihnen selbst verfasst und anschließend dem Notar übergeben. Der Notar hat zu veranlassen, dass das Testament anschließend unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Zudem registriert der Notar das Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer.

Sobald Sie versterben, wird automatisch das Nachlassgericht informiert, sodass das amtlich verwahrte Testament nicht verloren oder vergessen gehen kann.

Hinweis: Für ein notarielles Testament zahlen Sie eine Gebühr, die sich nach dem Wert Ihres Vermögens richtet.

Privatschriftliches und öffentliches Testament im Vergleich

  Eigenhändiges/privatschriftliches Testament Öffentliches Testament

 

 

 

Vorteile

  • Sie sind örtlich und zeitlich nicht an einen Notar gebunden
  • Es fällt keine Gebühr an
  • Sie können es sicher beim Amtsgericht verwahren
  • Sie können das Testament jederzeit anpassen
  • Es sind keine Zeugen erforderlich
  • Der Inhalt kann vollständig geheim bleiben
  • Ein gültiges nachlassgerichtlich eröffnetes Testament, erübrigt i. d. R. die Beantragung eines Erbscheins
  • Das Testament kann nicht verloren gehen und wird mit Sicherheit gefunden
  • Es ist fälschungssicher
  • Sie erhalten eine Beratung durch einen Notar
  • Ein gültiges nachlassgerichtlich eröffnetes Testament, erübrigt i. d. R. die Beantragung eines Erbscheins

 

Nachteile

  • Es könnte nicht gefunden werden
  • Es kann leichter gefälscht oder vernichtet werden
  • Es besteht das Risiko, dass es durch Formfehler unwirksam wird oder der Inhalt durch missverständliche Formulierungen unwirksam ist
  • Sie zahlen eine Gebühr für den Notar
  • Sie müssen sich zeitlich nach dem Notar richten

Alternative zum Testament: Der Erbvertrag

Eine bekannte Alternative zum Testament ist der Erbvertrag. Ein Erbvertrag kann die gleichen Verfügungen oder Verpflichtungen wie ein Testament enthalten.

Ein großer Unterschied zum Testament: Der Erbvertrag kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen oder geändert werden. Wenn er angepasst werden soll, müssen immer alle Vertragsparteien zustimmen.

Ein Erbvertrag ist sinnvoll,

  • wenn Paare noch nicht verheiratet sind
  • wenn das Erbe als Gegenleistung für eine zu Lebzeiten erbrachte Leistung dient (Beispiel: Jemand zahlt einen Geldbetrag dafür, dass der Erblasser ihm im Todesfall seine Immobilie vermacht)
  • wenn auf den Pflichtteil verzichtet wird (Pflichtteilsverzicht im Erbvertrag, z.B. bei der Unternehmensnachfolge)

Achtung: Ein Erbvertrag bedarf stets der Beurkundung durch einen Notar. Zudem müssen alle Vertragsparteien anwesend und geschäftsfähig sein.

So schreiben Sie Ihr Testament

Formen & Vorschriften des handschriftlichen Testaments

Testamente sind formbedürftige Urkunden: Sie müssen beim Schreiben also bestimmte Formalitäten beachten, damit Ihr eigenhändig verfasstes Testament wirksam ist.

Formvorschriften:

  • handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser verfasst (d. h. nicht von einem Vertreter und nicht per Computer oder Schreibmaschine)
  • persönliche Unterschrift mit Vor- und Nachnamen am Ende des Testaments
  • die Angabe von Ort und Datum ist kein „Muss“, aus Beweisgründen aber sinnvoll
  • nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen sind ebenfalls mit dem aktuellen Datum, Ort und einer Unterschrift zu versehen

Zudem müssen Sie, um ein privates oder handschriftliches Testament zu verfassen, das 16. Lebensjahr vollendet und testierfähig sein.

Achtung: Es ist nicht gestattet, den letzten Willen von einer dritten Person schreiben zu lassen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament unter Ehegatten genügt es allerdings, wenn ein Ehepartner/Lebenspartner den Text schreibt und der andere lediglich mitunterschreibt.

Sind Sie nicht mehr dazu in der Lage, eigenständig ein Testament zu verfassen oder möchten auf eine Beratung zurückgreifen, können Sie sich an einen Notar wenden.

Formen & Vorschriften des öffentlichen / notariellen Testaments

Auch bei der Erstellung eines notariellen Testaments bestehen Vorschriften, allerdings weit weniger als beim handschriftlichen Testament.

So muss das notarielle Testament von Ihnen als Erblasser unterzeichnet werden. Es muss allerdings nicht handschriftlich von Ihnen persönlich verfasst werden: Der Notar kann Ihre Wünsche niederschreiben.

Die genannten Informationen haben wir nach bestem Wissen sorgfältig zusammengetragen. Eine Haftung jeglicher Art schließen wir dennoch aus.

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