23.07.2020

Rente im Ausland: Leben, wo andere Urlaub machen

Ob in Österreich, der Schweiz, Spanien, Italien oder der Türkei: Immer mehr Deutsche verbringen ihre Rente im Ausland. Besonders beliebt sind bei Rentnern laut Statistik der Rentenversicherung die Länder, in denen die Lebenshaltungskosten vergleichsweise niedrig sind. Doch neben der Wahl des Ziellandes, gibt es vor der Verwirklichung des Traums vom Lebensabend im Ausland auch einiges hinsichtlich der Steuern und Krankenversicherung zu beachten.

Wie Sie den Lebensabend im Ausland ohne Abzüge genießen

Die gute Nachricht: Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Ihre Rente nicht nur in Deutschland, sondern derzeit auch in über 150 anderen Ländern auf ein Konto Ihrer Wahl (Stand: März 2024). Die vollen Bezüge werden Ihnen und anderen Rentnern bei einem dauerhaften Aufenthalt allerdings nur innerhalb der Europäischen Union gezahlt. Außerhalb der EU oder in einem Land, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat, müssen Sie bei Aufenthalten von mindestens sechs Monaten im Jahr mit Kürzungen Ihrer Rente und anderen Einschränkungen rechnen. Eine Ausnahme ist die Erwerbsminderungsrente aus allein medizinischen Gründen. Sie wird auch bei einem dauerhaften Aufenthalt gezahlt.

Das heißt: Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz in Deutschland behalten und sich nur vorübergehend (weniger als sechs Monate im Jahr) an einem Zweitwohnsitz im Ausland aufhalten, haben Sie in den meisten Fällen sowohl vollen Rentenanspruch auf die gesetzliche Rente als auch auf die Erwerbsminderungsrente.

Achtung, in diesen Fällen drohen Kürzungen:

  • Bei einem Aufenthalt von mindestens sechs Monaten in Nicht-Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und außerhalb der EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) oder anderen Ländern, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat
  • Bei einem Aufenthalt von mindestens sechs Monaten und voller Erwerbsminderungsrente nicht allein aus medizinischen Gründen außerhalb der EU- oder EFTA-Staaten sowie außerhalb von bestimmten Abkommungsstaaten, wie Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Israel, Marokko und Tunesien
  • Wenn Rentenanteile noch auf dem Rentenabkommen mit Polen von 1975 oder auf Abkommen der früheren DDR mit Bulgarien, Rumänien, der Slowakei, Tschechien oder Ungarn beruhen
  • Bei Rentenanteilen, die aus dem Fremdrentengesetz (FRG) resultieren, z.B. wenn Sie als Vertriebene oder Vertriebener oder als Aussiedlerin oder Aussiedler in den osteuropäischen Herkunftsgebieten gearbeitet haben (diese Regelung gilt nur, wenn Sie in ein Land außerhalb der Europäischen Union und außerhalb der EFTA-Staaten ziehen möchten)
  • Wenn Sie eine Riester-Rente abgeschlossen haben und Ihre neue Heimat nicht zu den EU-Staaten oder EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) zählt, müssen Sie die bis zum Zeitpunkt der Auswanderung erhaltenen Zulagen monatlich zurückzahlen. Diese Regelung gilt aber nur für die Riester-Rente, die Rente aus einer privaten Rentenversicherung wird Ihnen unabhängig vom Wohnsitz ausgezahlt.

Was Sie bei der Rente im Ausland zudem beachten müssen

1. Informieren Sie frühzeitig die Deutsche Rentenversicherung

Wenn Sie vorhaben, Ihren Ruhestand in einem anderen Land zu verbringen, sollten Sie dem Renten Service der Deutschen Post AG oder Ihrem Rentenversicherungsträger grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Ihrem Umzug mitteilen, dass Sie umziehen. Nur dann kann Ihre Bankverbindung rechtzeitig umgestellt und Ihre Rente ohne Unterbrechung weitergezahlt werden.

2. Auch im Ausland werden Steuern fällig

Grundsätzlich müssen Sie auch in anderen Ländern Steuern auf Ihre Rente zahlen, allerdings wird mit dem Doppelbesteuerungsabkommen, das Deutschland mit vielen anderen Ländern abgeschlossen hat, eine Doppelbesteuerung vermieden.

Auch hier gilt: Wenn Sie als deutscher Rentner neben Ihrem Auslandswohnsitz einen Wohnsitz in Deutschland behalten oder nur vorübergehend ins Ausland ziehen, bleiben Sie in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig, für Sie ändert sich steuerlich also nichts.

Rentnern, die ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland (mindestens sechs Monate) verlegen, entsteht allerdings ein Nachteil: Weder das Ehegattensplitting noch der Steuerfreibetrag gilt bei einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland. Das heißt: Ihr komplettes Einkommen wird ab dem ersten Euro besteuert. Umgehen können Sie diese Regelung, wenn Sie 90 % Ihrer Einkünfte aus Deutschland beziehen und einen Antrag beim Finanzamt Neubrandenburg RiA (Rentenempfänger im Ausland) stellen, um in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben. Wir empfehlen in diesem Fall eine vorherige Beratung durch das zuständige Finanzamt oder einen Steuerexperten.

3. Eine private Krankenzusatz- und Zusatzpflegeversicherung ist ratsam

Wenn Sie Ihre Rente im EU-Ausland verbringen möchten, sind Sie zwar weiter über die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland versichert, die Kosten für eine Behandlung werden aber nur übernommen, wenn es der im Land geltende Leistungskatalog vorsieht. Das gleiche Versorgungsniveau wie in Deutschland ist somit nicht garantiert. Entscheiden Sie sich für ein Land außerhalb der EU-Staaten, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die deutsche Krankenversicherung komplett.

Auch bei den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen Sie gegebenenfalls mit Einbußen rechnen: Sie übernimmt im Ausland nur die Grundkosten, alles Weitere müssen Sie selbst zahlen.

Tipp: Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es gerade bei einem längerfristigen Aufenthalt im Ausland ratsam, eine private Krankenzusatz- und Zusatzpflegeversicherung abzuschließen, die auch im Ausland gültig ist. Erfahren Sie hier mehr über die private Krankenzusatzversicherung der R+V.

4. Jedes Jahr eine "Lebensbescheinigung" schicken

Sobald Sie auswandern und nicht mehr in Deutschland leben, erhalten Sie einmal im Jahr eine sogenannte "Lebensbescheinigung" des Renten Service der Deutschen Post AG, den Sie bestätigen und zurückschicken müssen. So wird sichergestellt, dass Sie noch leben und die Zahlung der deutschen Rente fortgeführt werden kann.

Ausnahme: Wenn Sie in Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz oder Spanien leben, müssen Sie in den meisten Fällen keine "Lebensbescheinigung" bestätigen.

Fragen zur Rente im Ausland? Lassen Sie sich individuell beraten

Bei den Regelungen zur Rente im Ausland gibt es viele Ausnahmen, Einschränkungen und Fallstricke. Darum raten wir Ihnen dringend, eine individuelle Prüfung und Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung vor einem Umzug ins Ausland und vor Inanspruchnahme der Rente in Anspruch zu nehmen.

Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe sowie die aktuellen Kontaktdaten finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Die genannten Informationen haben wir nach bestem Wissen sorgfältig zusammengetragen. Eine Haftung jeglicher Art schließen wir dennoch aus.

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